Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
icon.crdate01.02.2023
Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Stadt Niedernhall
Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Stadt Niedernhall
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Der Gemeinderat hat durch Hebesatz-Satzung vom 10.09.2019 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf
- 380 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 320 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Kochertal mit Sitz in Niedernhall erhoben werden.
4. Hinweise
Bitte legen Sie den Widerspruch beim Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Kochertal, Verbandskämmerei, Hauptstraße 14, 74670 Forchtenberg ein.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) - VwGO. Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegen eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Niedernhall, den 30.01.2023
gez.
Achim Beck
Bürgermeister